Allgemeine Geschäfts- und Verkaufsbedingungen der Schollbach GmbH

§ 1
Allgemeines

(1) Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen; sie gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens.
(2) Abweichende Bedingungen des Käufers, die die Schollbach GmbH, im Folgendem als Verkäufer bezeichnet, nicht ausdrücklich und schriftlich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn der Verkäufer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
(3) Einbeziehung und Auslegung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Käufer selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen, des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.
(4) Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht, ist der Sitz des Verkäufers.
(5) Gerichtsstand ist der für den Firmensitz des Verkäufers zuständige Gerichtsort soweit der Käufer Kaufmann ist. Der Verkäufer ist auch berechtigt vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Käufers zuständig ist.

§ 2
Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluss

(1) Vertragsangebote des Verkäufers sind freibleibend.
(2) Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend. Im Übrigen gilt eine Bestellung auch als angenommen, wenn der Verkäufer diese innerhalb von zwei Wochen ausführt; hier ist für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen das Vertragsangebot des Verkäufers maßgebend.
(3) Änderungen der Werkstoffwahl oder der Spezifikation behält sich der Verkäufer auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Käufers widersprechen. Der Käufer wird sich darüber hinaus mit Änderungsvorschlägen des Verkäufers einverstanden erklären, soweit diese für den Käufer zumutbar sind.
(4) Teillieferungen sind zulässig, sofern logistische Gründe dies erfordern oder dem Verkäufer eine vollständige Lieferung unmöglich ist oder eine Teillieferung dem Käufer keinen offensichtlichen Nachteil bringt.
(5) Mehr- oder Minderlieferungen sind bis zu 10 % zulässig, sofern es sich um Produkte aus einer Chargen Produktion handelt.
(6) Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrundeliegenden Unterlagen dienen nur der Orientierung des Käufers und sind keinesfalls als Beschaffenheitsvereinbarung/-garantie zu verstehen, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wird. Gleiches gilt für eine anwendungstechnische Beratung. Alle Angaben und Auskünfte befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen auf die Eignung des Produktes für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Die sachgemäße Verarbeitung und die Einhaltung aller rechtlichen Regelungen (spätestens ab Gefahrübergang) obliegt dem Käufer.

§ 3
Sonderbedingungen bei der Rücknahme von Altverdünnung

(1) Verschmutzte Lösemittel werden grundsätzlich freiwillig im Rahmen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zurückgenommen.
(2) Der Kunde stellt die Altverdünnung in zugelassenen Behältern bereit. Er versichert ausdrücklich, dass alle gesetzlichen Vorgaben – insbesondere im Bereich Gefahrgut- und Abfallrecht – eingehalten werden. Bei Verstößen haftet der Kunde grundsätzlich und ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden. Maßgebend für die Berechnung der Entsorgungskosten ist immer der Eingangsbefund im Betrieb der Schollbach GmbH.
(3) Die Preise richten sich nach den jeweils gültigen Listenpreisen zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§ 4
Preise, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

(1) Die Preise sind in Euro je Mengeneinheit angegeben und gelten zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Die Preise gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand und Transportspesen. Der Mindestauftragswert beträgt EUR 100,–.
(3) Für die Berechnung sind die vom Verkäufer ermittelten Gewichte bzw. Mengen maßgebend, wenn der Käufer nicht unverzüglich nach Erhalt der Ware widerspricht.
(4) Berücksichtigt der Verkäufer. Änderungswünsche des Käufers, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Käufer in Rechnung gestellt.
(5) Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 10 Tagen ab dem Datum der Rechnungsstellung mit 2 % Skonto oder innerhalb von 21 Tagen ab dem Datum der Rechnungsstellung netto zu bezahlen. Neukunden erhalten die Ware gegen Vorauskasse bzw. Barzahlung bei Lieferung. Ein Skontoabzug ist ausgeschlossen, soweit ältere fällige Rechnungen noch nicht bezahlt sind. Bei verspäteter Zahlung werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz, berechnet ab dem Tag der Fälligkeit, verlangt. Wechsel werden grundsätzlich nicht angenommen.

§ 5
Aufrechnung und Zurückhaltung

Aufrechnung und Zurückhaltung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 6 Verpackung und Lieferung

(1) Einwegverpackungen werden zu Selbstkosten berechnet und zurückgenommen, wenn der Verkäufer kraft zwingender gesetzlicher Regelung hierzu verpflichtet ist. Anfallende Kosten gehen zulasten des Käufers.
(2) Mehrwegverpackungen – insbesondere Leihgebinde – bleiben im Eigentum des Verkäufers und werden dem Käufer für einen Zeitraum von 8 Wochen nach Eintreffen kostenlos überlassen. Für Mehrwegverpackungen wird vom Verkäufer Pfand erhoben. Nach o. g. Frist sind die Mehrwegverpackungen im einwandfreien, sauberen und wiederverwendbaren Zustand auf Rechnung des Käufers von diesem an den Verkäufer zurückzusenden oder ggf. frei dem Fahrzeug des Verkäufers bei Anlieferung neuer Ware zurückzugeben. Sind die Mehrwegverpackungen nach Ablauf dieses Zeitraums nicht dem Verkäufer zurückgegeben, so gelten sie als vermietet und werden wie folgt berechnet:

  • für IBC und Gebinde über 200 Liter Inhalt EUR 50,– je Stück und angefangenem Monat
  • für Gebinde mit 30 bis 200 Liter Inhalt EUR 5,– je Stück und angefangenem Monat
  •  für alle anderen Mehrwegpackungen EUR 2,– je Stück und angefangenem Monat

Mehrwegverpackungen dürfen keinesfalls zur Aufnahme anderer Produkte, insbesondere verschmutzter Lösungsmittel, verwendet werden. Sie dürfen nicht vertauscht oder an Dritte zurückgegeben werden, eine ersatzweise Rückgabe fremder Mehrwegverpackungen wird durch den Verkäufer nicht anerkannt. Der Käufer haftet grundsätzlich und ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden. Maßgebend für eine ordnungsgemäße Rückgabe ist immer der Eingangsbefund im Betrieb des Verkäufers. Sind innerhalb von sechs Monaten nach Eintreffen die Mehrwegverpackungen gleich aus welchem Grund nicht ordnungsgemäß an den Verkäufer zurückgegeben, so werden diese dem Käufer zu Wiederbeschaffungskosten in Rechnung gestellt. Pfand wird nur für Mehrwegverpackungen erstattet, welchem im einwandfreien Zustand zurückgegeben worden sind.
(3) Die Angabe eines Lieferzeitpunktes erfolgt nach bestem Ermessen. Wenn der Käufer seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt, erfolgt die Leistung so schnell wie möglich, spätestens innerhalb von ca. 3 Wochen, nachdem die erforderlichen oder vereinbarten Mitwirkungshandlungen des Käufers erfüllt sind.
(4) Nimmt der Käufer die Ware nicht ab, so ist der Verkäufer berechtigt nach einer Frist von 7 Tagen vom Vertrag zurückzutreten und daneben Ersatz vergeblicher Anstrengungen und entgangenem Gewinns in Höhe von mindestens 20 % des Auftragswertes zu verlangen. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist.

§ 7
Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Ware dem Käufer zur Verfügung gestellt hat und dies dem Käufer anzeigt bzw. das Haus des Verkäufers verlässt. Das Transportrisiko trägt der Käufer. Weißblechgebinde können auf dem Transport verbeult werden, dies ist ausdrücklich kein Transportschaden.

§ 8
Eigentumsvorbehalt

(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch, bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung, zwischen Käufer und Verkäufer erfüllt sind.
(2) Der Käufer ist zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Ware nicht befugt, jedoch zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten Geschäftsgang berechtigt. Die hieraus gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt er hiermit dem Verkäufer bereits ab.
(3) Wird die Ware vom Käufer be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die gesamte neue Sache. Der Käufer erwirbt Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes seiner Ware zu dem der vom Verkäufer gelieferten Ware entspricht.
(4) Übersteigt der Wert sämtlicher für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten die bestehenden Forderungen nachhaltig um mehr als 10 %, so wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers freigeben.
(5) Der Verkäufer ist berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsrechte geltend zu machen, ohne vom Vertrag zurückzutreten.

§ 9
Mängelansprüche

(1) Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen, ggf. durch eine Probeverarbeitung zu prüfen, ob die gelieferte Ware für den vorgesehenen Einsatz geeignet ist, und, wenn sich ein Mangel oder eine Nichteignung zeigt, dem Verkäufer unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB. Eine Mängelrüge nach Vermischung des Produktes ist nicht statthaft.
(2) Weitergehende Ansprüche des Käufers, soweit diese nicht aus einer Garantieübernahme resultieren, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Verkäufers. Dies gilt ferner auch nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen.
(3) Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr seit Lieferung der Kaufsache.

§ 10
Haftung

Schadenersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Verkäufers oder Garantieübernahmen. Der Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des Verkäufers gilt ferner auch nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen und fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen.

Stand: Januar 2019